Rechtstracker.at

Art. 1 § 5

Fassungen
ab 14.05.1950 — BGBl. Nr. 97/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 5 heute14.05.1950 BGBl. Nr. 97/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pornographiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1950,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.05.1950BGBl. Nr. 97/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

41/06 Pornographie

Text

Paragraph 5,

Ist eine nach Paragraph eins, strafbare Handlung beim Betriebe eines Gewerbes oder einer anderen Unternehmung begangen worden, so kann im Strafurteil auch auf Entziehung des Gewerbes oder der Berechtigung zur Fortführung des Unternehmens auf bestimmte Zeit, und zwar höchstens auf die Dauer von fünf Jahren, erkannt werden, wenn der Unternehmer oder sein Stellvertreter von der strafbaren Handlung Kenntnis hatten oder es bei der Auswahl des Angestellten, der die Tat verübt hat, an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließen.

Anmerkung

Das Recht zur Ausübung eines Gewerbes kann nicht mehr durch Strafurteil aberkannt werden (Art. IX Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974). § 5 ist jedoch für § 8 weiterhin von Bedeutung. Über einen Gewerbeverlust soll nämlich nicht mehr das Strafgericht entscheiden, sondern die Verwaltungsbehörde (siehe auch § 13 Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974).

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005226

Dokumentnummer

NOR12058550

Alte Dokumentnummer

N4195017778S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/97/A1P5/NOR12058550